Behandlungskosten

Sie sind gesetzlich versichert. Bei Vorliegen einer krankheitswertigen Symptomatik, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Form einer Diagnose übermittelt wird, übernimmt diese die Kosten für die Behandlung durch einen zugelassenen Behandler in voller Höhe. Die Kosten für die einer Therapie vorgeschalteten Sitzungen werden in jedem Fall übernommen. Ein Kurzzeitantrag mit einem Behandlungsumfang von 12 - 24 Sitzungen kann von einem Mitarbeiter der GKV allein bearbeitet werden, die Mitteilung über die Kostenzusage erfolgt i.d.R. wenige Tage nach Antragstellung. Handelt es sich um einen Langzeitantrag (45 Sitzungen), um eine Umwandlung von Kurz- in Langzeittherapie (von 24 auf 45 Sitzungen) oder um eine Verlängerung (auf 60 bzw. 80 Sitzungen), schaltet die GKV einen Gutachter ein, der in einer Stellungnahme der Krankenkasse die Kostenübernahme bzw. ihre Ablehnung empfiehlt. Rückmeldungen über die Kostenübernahme in diesem Verfahren dauern in der Regel drei bis sechs Wochen.

Kommen Sie im Anschluss an eine stationäre Behandlung in die ambulante Therapie, gelten die oben aufgeführten Bedingungen. Haben Sie bereits eine oder mehrere ambulante Psychotherapien absolviert, sollte der Abschluss der letzten Behandlung mindestens 24 Monate zurück liegen, damit eine Kostenübernahme für eine erneute ambulante Behandlung sicher gewährleistet ist.

Zur psychotherapeutischen Sprechstunde (Erstgespräch) und jeweils zum ersten Termin in einem neuen Quartal bringen Sie bitte Ihre Versichertenkarte mit.


Sie sind privat versichert.
In dem Vertrag, den Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen haben, sind die Leistungen für Psychotherapie festgelegt. Innerhalb der Standardtarife haben Sie i.d.R. Anspruch auf Kostenübernahme für 20 bis 30 Sitzungen pro Kalenderjahr. In dem seit 2009 wählbaren Basistarif sind Leistungen für Psychotherapie nicht enthalten. Auch gibt es noch einige wenige PKVn, die die Kosten für eine Behandlung nur dann übernehmen, wenn diese von einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt wird. Vor Aufnahme einer Behandlung empfiehlt sich in jedem Fall die vorherige Rücksprache mit Ihrer Versicherung und die telefonische oder schriftliche Klärung der Kostenübernahme.


Sie sind beihilfeberechtigt. Auch im Rahmen der Beihilfeverordnungen haben Sie bei Vorliegen einer krankheitswertigen Symptomatik den Anspruch auf Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung durch einen zugelassenen Behandler. Die Kosten für die Durchführung der fünf einer Therapie vorgeschalteten probatorischen Sitzungen werden in jedem Fall übernommen. Ist abzusehen, dass die Behandlung einen Umfang von 10 Sitzungen nicht überschreitet, kann diese ohne Antrag durchgeführt werden. Alle darüber hinaus gehenden Behandlungsumfänge (25 Sitzungen als Kurzzeittherapie, 40 Sitzungen als Langzeittherapie, Verlängerungen auf 60 bzw. 80 Sitzungen) sind antragspflichtig. Die Beihilfestellen schalten einen Gutachter ein, der in einer Stellungnahme die Kostenübernahme bzw. ihre Ablehnung empfiehlt. Rückmeldungen über die Kostenübernahme dauern in der Regel drei bis sechs Wochen.

In der Regel schließen sich die privaten Krankenversicherer dem Bescheid der Beihilfestellen ohne zusätzliche eigene Begutachtung an und erstatten den anteiligen Betrag an den Behandlungskosten gemäß des von Ihnen abgeschlossenen Tarifs. Auch hier empfiehlt sich eine vorherige telefonische oder schriftliche Abklärung.


Sie sind Selbstzahler
, falls Sie sich, unabhängig von Ihrem Versichertenstatus, dafür entscheiden, die Kosten für die Behandlung selbst zu übernehmen. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM 2017.